AGB

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung.

Erteilte Aufträge sind vom Verkäufer zu bestätigen. Erhebt der Käufer binnen weiterer 8 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Widerspruch, so gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt. Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen.

§2 Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Frühere Preislisten verlieren mit Erscheinen neuer Preislisten ihre Gültigkeit. Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in unserer Baumschule haben Listenpreise keine Gültigkeit.

Wir behalten uns vor, Aufträge gegen Nachnahme durchzuführen. Bei Einräumung eines Zahlungsziels von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird bei der Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend 2 % Skonto auf den Netto-Warenwert gewährt. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig aus Umständen, die aus der selben Lieferung herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts oder eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ausgeschlossen.

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstehende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug werden ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den Tagessätzen der BW-Bank Stuttgart sowie Mahngebühren berechnet.

Vertreter oder Verkaufsfahrer sind zur Annahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.

§3 Versand und Verpackung

Der Versand, einschließlich Transport mit der Bahn oder per Schiff erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Der Verkäufer hat die Verpackung der Ware ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen.

Einzelne Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschul-/Euro-Paletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden.

Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen. Die Anlieferung beinhaltet nicht das Abladen der Ware.

§4 Lieferpflichten

Im Falle von Wetterkatastrophen wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadenersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen. Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend. Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

§5 Maße und Muster

Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

§6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller bereits zustehenden und künftig entstehenden Forderungen nebst Nebenforderungen. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern, hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, ist der Käufer nicht befugt. Dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vorbehaltskäufer wird ermächtigt die Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer – nach seiner Wahl – zur Rückgabe oder Freigabe verpflichtet. Unser Eigentum an Pflanzen geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, daß sie als von uns kommend erkennbar ist. Kommt es gleichwohl zu einer Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an den gemischten Pflanzen mit einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht. Der Erwerb des Miteigentums erfolgt auflösend bedingt von der Erfüllung sämtlicher dem Verkäufer gegenüber dem Käufer zustehenden Forderungen nebst Nebenforderungen. Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

§7 Garantie und Gewährleistung

Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung zuteil werden lässt. Hierzu gehört insbesondere die nachweislich richtige Pflanztiefe, Bodenart, Bodenvorbereitung, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc., sind von der Garantie nicht umfasst. Die Garantie beschränkt sich auf den Pflanzwert zum Zeitpunkt der Lieferung. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden oder dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Kenntnis, schriftlich zu rügen. Mängel die erst später erkennbar sind, müssen ebenfalls binnen 8 Tagen nach Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung schriftlich gerügt werden. Private Letztverbraucher haben einen Mangel innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung geltend zu machen.

Der Verkäufer ist berechtigt, in Fällen eines vorliegenden Mangels eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Bei Fehlschlagen steht dem Käufer ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung zu. Sämtliche Schadenersatzansprüche belaufen sich höchstens auf den einfachen Netto-Rechnungswert. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund und welcher Anspruchslage auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Besigheim. Ist als ordentliches Gericht das Amtsgericht zuständig, ist dies das Amtsgericht. Gerichtsstand für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Mahnverfahren. Es gilt deutsches Recht.

Impressum

Baumschulen Freihofer
Inhaber Konrad Freihofer
Im Länderrain 31
71732 Tamm

Telefon: 0 71 41 / 20 69 10
Telefax: 0 71 41 / 20 69 11
E-Mail: baumschulen@freihofer.de

Umsatzsteuer-ID: DE-249271436

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